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Wer darf Drohnen herunterholen? BMI prüft aktive Abwehr

Das Bundesinnenministerium prüft laut einer Reuters-Recherche, ob Betreiber kritischer Infrastruktur und beauftragte Dritte künftig Drohnen selbst stören oder herunterholen dürfen. Entschieden ist nichts, rechtlich bleibt die Abwehr vorerst Polizeiaufgabe.

Eine Reuters-Recherche vom 21. Oktober rückt eine Frage in den Vordergrund, die in Deutschland bislang vor allem in Positionspapieren verhandelt wurde: Sollen Energieversorger, Netz- und Anlagenbetreiber Drohnen künftig selbst stören oder herunterholen dürfen? Das Bundesinnenministerium bestätigte der Agentur, man prüfe, wie Betreiber kritischer Infrastruktur und Dritte rechtmäßig in aktive Maßnahmen eingebunden werden können. Entschieden ist nichts, rechtlich bleibt es vorerst bei der Zuständigkeit der Polizei.

Der Nachrichtenkern

Reuters hat nach eigenen Angaben mehr als 30 Gespräche mit Unternehmensvertretern, Behörden und Fachleuten geführt. Kern des Befunds: Die Technik zur Erkennung und Abwehr entwickelt sich schneller als die Regeln darüber, wer sie einsetzen darf. Für Deutschland hält die Recherche fest, dass Abwehreinsätze weiterhin Polizeiaufgabe sind, das Bundesinnenministerium aber eine Beteiligung privater Betreiber und beauftragter Dritter prüft.

Das ist eine Präzisierung einer Debatte, die seit dem Spätsommer läuft. Im September war bekannt geworden, dass im Innenministerium eine sogenannte Beleihung erwogen wird: Der Bund behielte die Aufsicht über die hoheitliche Aufgabe Drohnenabwehr, könnte sie aber rechtlich auf Unternehmen übertragen. Externe Gutachter sollen laut damaligen Medienberichten klären, wie ein solches Modell rechtssicher ausgestaltet werden könnte. Neu ist nun, dass das Ministerium diese Prüfung gegenüber einer internationalen Agentur selbst einordnet, und dass sich der deutsche Weg im europäischen Vergleich als vergleichsweise zurückhaltend abzeichnet.

Europäischer Vergleich: Frankreich und Polen sind weiter

Frankreich hat im August ein Gesetz beschlossen, das zugelassenen Betreibern und beauftragten Dienstleistern erlaubt, Drohnen an ausgewiesenen Standorten zu erkennen, zu stören und herunterzuholen; bis 2027 soll eine erweiterte Liste sensibler Anlagen ausgerüstet werden. Polen hat laut Reuters Flugbeschränkungszonen um kritische Energieinfrastruktur eingerichtet und benannten Sicherheitseinheiten erlaubt, eindringende Drohnen zu zerstören, unschädlich zu machen oder zu übernehmen. Österreich hat ähnliche Befugnisse angekündigt. Dass Technik vorhanden ist, bestreitet in der Branche kaum jemand, strittig sind Zuständigkeit und Haftung.

Genau dort liegt auch in Deutschland der Knoten. Nach der im März 2026 in Kraft getretenen zweiten Novelle des Luftsicherheitsgesetzes dürfen private Betreiber Drohnen detektieren und dokumentieren, aber nicht aktiv stören oder zerstören. Der BDEW hatte bereits zuvor vorgeschlagen, eine Beleihung nur als Ausnahme und auf Ersuchen der Betreiber zuzulassen, damit das staatliche Gewaltmonopol gewahrt bleibt, und Wirkmittel zu begrenzen: eindeutige Zielidentifikation durch Sensorfusion, keine sprengwirksamen kinetischen Effektoren in privater Hand, abschaltbare Fail-Safe-Systeme.

Dass die Branche keineswegs geschlossen nach Abwehrbefugnissen ruft, zeigt die Gegenposition aus der Energiewirtschaft: Amprion-Chef Christoph Müller hat öffentlich abgelehnt, dass Beschäftigte bewaffnet um Anlagen patrouillieren. Im Reuters-Bericht äußert sich auch die finnische Netzbetreiberin Fingrid skeptisch; eine solche Übertragung wäre ein sehr großer Schritt, der sorgfältige rechtliche Prüfung erfordere. Unbestätigt ist bislang, in welcher Form und mit welchem Zeitplan das Bundesinnenministerium einen Gesetzentwurf vorlegen will.

Parallelspur: Identifizierung statt Abwehr

Während über Wirkmittel gestritten wird, läuft eine zweite, leisere Regulierungslinie. Die EASA hat mit ihrer Opinion 06/2026 vorgeschlagen, die Schwelle für Registrierungspflicht und Direct Remote ID von 250 auf 100 Gramm abzusenken, die Identität von Betreibern vor der Registrierung zu überprüfen und neue Drohnen so zu bauen, dass sie ohne eingetragene Betreibernummer nicht starten. Für Deutschland hieße das nach Einschätzung von Verbänden: Auch der kleine Drohnenführerschein würde für viele heute privilegierte Geräte Pflicht. Die Vorschläge sind noch kein geltendes Recht; sie liegen bei der EU-Kommission. Für Ermittlungen nach Vorfällen wäre eine belastbare Fernidentifizierung allerdings oft wirksamer als jede Abwehrtechnik.

Was das für Meldungen bedeutet

Für Betreiber und Beschäftigte ändert sich vorerst nichts: Detektieren, dokumentieren, melden, nicht selbst eingreifen. Wichtig sind Uhrzeit, Standort, Flugrichtung, Höhe, Dauer, Aussehen der Drohne und, wenn gefahrlos möglich, Hinweise auf den Steuerungsort.

Bei akuter Gefahr: Notruf 110. Über Flughäfen, Bahnanlagen und Bundesgrenzen ist die Bundespolizei zuständig, über Bundeswehrliegenschaften die Streitkräfte, sonst die Landespolizei. Beobachtungen ohne akute Gefahr können zusätzlich über unser Meldeformular dokumentiert werden.

Quellen

  • Reuters/Defense News, 21.10.2026: Europe weighs giving utilities, infrastructure companies more powers to bring down drones, defensenews.com
  • Reuters (dt. Fassung), 21.10.2026: Europa erwägt, Versorgern und Infrastrukturunternehmen mehr Befugnisse zum Abschuss von Drohnen zu geben, marketscreener.com
  • Zeitung für kommunale Wirtschaft (zfk), 07.09.2026: Drohnenabwehr: Dobrindt öffnet die Tür, Söder will vorpreschen, zfk.de
  • zfk: Unerlaubte Drohnenüberflüge: Mehr als die Hälfte der Kritis-Betreiber betroffen (u. a. Amprion-Position), zfk.de
  • BDEW-Positionspapier Effektive und zukunftssichere Drohnenabwehr für kritische Infrastrukturen, bdew.de
  • airliners.de, 22.10.2026: EASA schlägt strengere Regeln für zivile Drohnen vor, airliners.de
  • EASA, Opinion No 06/2026, easa.europa.eu

Hinweis: Gegen namentlich nicht bekannte oder beschuldigte Personen gilt in allen laufenden Verfahren die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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