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Neues Bundespolizeigesetz: Erstmals Regeln zur Drohnenabwehr

Seit 28. Oktober 2026 gilt das modernisierte Bundespolizeigesetz. Es regelt erstmals ausdrücklich eigene Drohnen der Bundespolizei und die Abwehr fremder Drohnen an Flughäfen, Bahnanlagen und Seeobjekten.

Seit dem 28. Oktober 2026 gilt das modernisierte Bundespolizeigesetz. Es enthält erstmals ausdrückliche Befugnisse für den Einsatz eigener Drohnen und für die Abwehr fremder Drohnen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, also unter anderem an Flughäfen, Bahnanlagen und Seeobjekten. Datenschützer und Opposition kritisieren die begleitenden Überwachungsbefugnisse.

Was gilt seit dem 28. Oktober

Die Reform des Bundespolizeigesetzes ist nach Darstellung mehrerer Nachrichtenportale am 28. Oktober 2026 in Kraft getreten. Damit endet eine Debatte, die das Gesetzgebungsverfahren über ein Jahr begleitet hat: Der Bundestag hatte die Neufassung am 25. September 2026 mit 322 Ja-Stimmen beschlossen, der Bundesrat stimmte wenige Stunden später am selben Tag zu.

Die Bundesregierung begründet die Novelle damit, dass das bisherige Gesetz in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1994 stammte, also aus einer Zeit vor Smartphones, sozialen Netzwerken und verbreiteten zivilen Drohnen. Ziel sei es, die mehr als 50.000 Beschäftigten der Bundespolizei mit zeitgemäßen Befugnissen auszustatten.

Der Drohnen-Teil: Sensorträger und Gefahrenabwehr

Für den Drohnenbereich sind zwei Punkte zentral.

Eigene Drohnen der Bundespolizei. Die Behörde darf unbemannte Systeme künftig ausdrücklich als Sensorträger einsetzen, etwa zur Überwachung und Aufklärung bei Großveranstaltungen oder zur Kontrolle schwer zugänglicher Bahnstrecken. Dazu gehört laut Berichten auch die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen. Baden-Württembergs Innenminister Manuel Hagel hob im Bundesrat hervor, dass die Bundespolizei nun eigene Drohnen sowohl zur Überwachung als auch zur Abwehr einsetzen dürfe.

Abwehr fremder Drohnen. Der neue Paragraf 39 schafft eine Befugnisnorm für den Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Systeme an Land, in der Luft und zu Wasser, wenn von ihnen Gefahren ausgehen. Juristische Fachbeiträge zum Gesetzentwurf hatten darauf hingewiesen, dass die Bundespolizei damit innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs vorgehen darf, insbesondere an Verkehrsflughäfen, bei der Eisenbahninfrastruktur und bei Seeobjekten. Bis dahin enthielt das Bundespolizeigesetz nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages keine eigene Regelung zur Drohnenabwehr.

Wichtig für die Einordnung: An der grundsätzlichen Aufgabenteilung ändert sich wenig. Für die Abwehr privater und gewerblicher Drohnen sind in aller Regel weiterhin die Landespolizeien zuständig. Die Bundespolizei wird dort tätig, wo Bereiche betroffen sind, die ihrem Schutz unterliegen, also zum Beispiel Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und Flughäfen.

Wo die Grenzen liegen

Fachleute halten die praktische Wirkung für offen. In der juristischen Debatte wurde mehrfach betont, dass eine Abgrenzung nach Örtlichkeit bei schnell beweglichen Drohnen außerhalb eindeutiger Fälle kaum praktikabel ist und dass ein einheitliches Regelungskonzept nötig wäre. Zudem hängt die Umsetzung von Personal und Technik ab: Ohne ausreichende Ausstattung bleibt eine Befugnisnorm Papier.

Begleitend wurde bereits zuvor das Luftsicherheitsgesetz geändert, unter anderem mit erweiterten Befugnissen der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe und einem vereinfachten Entscheidungsverfahren. Die beiden Regelwerke greifen also ineinander, decken aber unterschiedliche Zuständigkeiten ab.

Unbestätigt bleibt derzeit, ab wann die neuen Befugnisse im Alltag spürbar werden, etwa durch zusätzliche Abwehrtechnik an einzelnen Standorten. Dazu lagen in den ausgewerteten Quellen keine belastbaren Angaben vor.

Kritik an den weiteren Befugnissen

Der Drohnen-Teil ist nur ein Ausschnitt. Die Novelle erlaubt der Bundespolizei auch präventive Telekommunikationsüberwachung, verdachtsunabhängige Kontrollen in bestimmten Zonen im Bahnbereich, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote sowie automatisierte Gefahrenerkennung. Aus der Opposition kam der Vorwurf, die Ausweitung sei ein Schritt in Richtung stärkerer staatlicher Kontrolle. Nach der von Medien zitierten dpa-Darstellung sind die Befugnisse an besondere Gefahrenlagen oder konkrete Aufgaben gebunden und nicht mit allgemeiner Überwachung gleichzusetzen.

Was das für Drohnenpilotinnen und -piloten bedeutet

Für den legalen Hobby- und Gewerbebetrieb ändert sich durch das Gesetz unmittelbar nichts an den EU-Regeln: Registrierung, Kompetenznachweis, Versicherung und Geozonen gelten unverändert. Relevant wird die Neuregelung vor allem bei Flügen in sensiblen Bereichen, also an Flughäfen, über Bahnanlagen oder bei Großlagen. Dort ist künftig mit Detektion und, bei Gefahr, mit technischen Gegenmaßnahmen zu rechnen.

Wer eine Drohne über einem Flughafen, Bahnhof oder einer anderen kritischen Anlage beobachtet und eine akute Gefahr sieht, wählt den Notruf 110. Beobachtungen ohne akute Gefahr lassen sich der örtlichen Polizeidienststelle melden. Zusätzlich lässt sich jede Sichtung bei Luftwacht melden, sie erscheint dann auf der öffentlichen Lagekarte.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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