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Nach dem EASA-Committee: Remote-ID ab 100 Gramm rückt näher
Die EASA schlägt Registrierungspflicht ab 100 Gramm und eine Fernidentifizierung für fast alle Drohnen vor. Entschieden ist nichts, betroffen wären aber Hunderttausende Pilotinnen und Piloten in Deutschland.
Brüssel/Köln. Die Regulierung ziviler Drohnen in Europa steht vor der größten Änderung seit 2021. Am 21. Oktober tagte das EASA-Committee, einen Tag später wurden die Eckpunkte der Vorschläge öffentlich diskutiert: eine Registrierungspflicht ab 100 statt 250 Gramm und eine direkte Fernidentifizierung („Remote-ID“) für nahezu alle Geräte. Entschieden ist noch nichts, betroffen wären aber Hunderttausende Pilotinnen und Piloten in Deutschland.
Was vorgeschlagen ist
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat am 18. September 2026 ihre Regelungsvorschläge als Opinion 06/2026 vorgelegt; sie setzen den „Aktionsplan zur Drohnen- und Drohnenabwehrsicherheit“ der EU-Kommission vom Februar 2026 um. Kern ist laut Branchenverband Zivile Drohnen (zitiert von airliners.de am 22. Oktober) eine Remote-ID, über die sich Betreiber identifizieren lassen und ohne die eine Drohne technisch nicht mehr starten können soll. Zugleich soll die Registrierungspflicht auf alle unbemannten Luftfahrzeugsysteme über 100 Gramm ausgeweitet werden, bisher liegt die Grenze bei 250 Gramm.
Für Deutschland hätte das eine sehr konkrete Folge: Nach Darstellung des Verbands wäre für Pilotinnen und Piloten solcher Geräte künftig auch der „kleine Drohnenführerschein“ (EU-Kompetenznachweis) verpflichtend. Fachverbände wie der BVCP weisen zusätzlich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Identität eines Betreibers vor Abschluss der Registrierung prüfen sollen und die bisherige Ausnahme für sehr leichte Drohnen auf Geräte unter 100 Gramm zusammenschrumpfen würde.
Zeitplan: nichts ändert sich kurzfristig
Wichtig für den Alltag: Es handelt sich um Entwürfe in einem laufenden EU-Verfahren, nicht um geltendes Recht. Nach dem derzeitigen Stand werden erste Änderungen frühestens Mitte 2028 erwartet, ein vollständig überarbeiteter Rechtsrahmen womöglich erst Anfang der 2030er Jahre. Bis dahin gelten unverändert die heutigen Regeln: Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt, maximal 120 Meter Höhe, Sichtflug, keine Flüge über Menschenansammlungen und die bekannten geografischen Gebiete, nachzulesen auf der Plattform dipul.de des Bundesverkehrsministeriums.
Streitpunkt Modellflug
Hinter den Kulissen wird intensiv verhandelt. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) berichtete vor dem Treffen am 21. Oktober von „schwierigen Gesprächen“ in Brüssel: Die EU-Kommission habe sich die geplanten Sicherheitsmaßnahmen von den Mitgliedstaaten bestätigen lassen wollen. Erreicht wurde laut DMFV und dem europäischen Dachverband EMFU bereits, dass elektronische Sichtbarkeit, Fernidentifizierung und technische Startverhinderung für den Verbandsmodellflug nach Artikel 16 nicht automatisch vorgeschrieben werden sollen. Die Verbände betonen allerdings, dass es sich nur um mögliche nationale Ausnahmen handelt, die Entscheidung läge dann bei den nationalen Behörden, in Deutschland also beim Luftfahrt-Bundesamt. Rund 500.000 Modellfliegerinnen und Modellflieger in der EU, davon etwa 150.000 in Deutschland, sind nach Verbandsangaben potenziell betroffen. Ein gemeinsamer Workshop mit der EASA ist für November angekündigt.
Einordnung: Was Remote-ID leisten kann, und was nicht
Für das Meldewesen ist der Vorschlag relevant, weil er genau an der Stelle ansetzt, an der Einsatzkräfte in Deutschland regelmäßig scheitern: der Zuordnung einer gesichteten Drohne zu einer verantwortlichen Person. Eine flächendeckende Remote-ID würde kooperative, regelkonform betriebene Geräte sichtbar und zuordenbar machen.
Sie löst das sicherheitspolitisch diskutierte Problem jedoch nur teilweise. Wer eine Drohne gezielt über einer Kaserne, einem Umspannwerk oder einer Anflugschneise einsetzt, wird die Kennung nicht freiwillig senden, Fernidentifizierung ersetzt also weder Detektionstechnik noch polizeiliche Ermittlungen. Die Verbände argumentieren deshalb, dass pauschale Pflichten vor allem legale Nutzergruppen treffen. Die EASA begründet die Absenkung ihrerseits mit der steigenden Zahl illegaler Drohnenvorfälle in der EU und dem Interesse, Betreiber eindeutig identifizieren zu können. Beide Positionen sind in der laufenden Beratung noch nicht abschließend bewertet.
Was jetzt gilt
Wer eine Drohne über einem Flughafen, einer Bundeswehrliegenschaft oder kritischer Infrastruktur beobachtet, sollte dies melden statt selbst einzugreifen, bei akuter Gefahr über den Notruf 110. Ein eigenständiges „Vom-Himmel-Holen“ durch Private ist weiterhin nicht zulässig. Für die eigene Flugplanung bleibt dipul.de maßgeblich; Änderungen an der Gewichtsgrenze sind derzeit angekündigt, aber nicht beschlossen.
Quellen
- airliners.de, „EASA schlägt strengere Regeln für zivile Drohnen vor“, 22.10.2026: airliners.de
- DMFV, „Schwierige Gespräche in Brüssel, DMFV warnt vor drastischen Folgen neuer EU-Sicherheitsvorschriften“ (mit Hinweis auf das EASA-Committee am 21.10.2026): dmfv.aero
- DMFV, „EASA Opinion 06/2026: Der Teufel steckt im Detail“: dmfv.aero
- Drones-Magazin, „Neue EASA-Vorschriften für Drohnen: EMFU fordert klare Ausnahmeregelungen für den Modellflug“, 13.10.2026: drones-magazin.de
- BVCP, „EASA plant neue 100-Gramm-Grenze: Was sich für Drohnenpiloten ändern könnte“: bvcp.de
- Europäische Kommission, „Aktionsplan zur Drohnen- und Drohnenabwehrsicherheit“, COM(2026) 81 final, 11.02.2026 (BR-Drs. 146/26): dserver.bundestag.de
Hinweis: Das EU-Verfahren ist nicht abgeschlossen. Angaben zu Inhalten des EASA-Committee-Treffens vom 21. Oktober beruhen auf Verbandsdarstellungen und sind bislang nicht amtlich bestätigt.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.