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Drohnenflüge über KRITIS: Länder wollen neuen Straftatbestand

Der Bundesrat bringt auf Initiative Hessens einen Gesetzentwurf zum „Gemeinschädlichen Hausfriedensbruch“ ein. Auch nicht genehmigte Drohnenüberflüge über kritische Infrastruktur sollen strafbar werden.

Der Bundesrat hat auf Initiative Hessens einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der einen neuen Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ ins Strafgesetzbuch einfügen soll. Erfasst wären nicht nur das Eindringen in Kraftwerke oder Bahnhöfe, sondern auch nicht genehmigte Überflüge mit Drohnen. Der Entwurf geht nun über die Bundesregierung an den Bundestag. Für Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten ist das die derzeit wichtigste offene Rechtsfrage neben der Abwehrgesetzgebung.

Was der Bundesrat beschlossen hat

Auf Initiative Hessens hat der Bundesrat am 16. Oktober 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, um den Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. So sollen kritische Infrastrukturen besser geschützt werden. Der Vorschlag erfasst das widerrechtliche Eindringen in kritische Anlagen, den unbefugten Aufenthalt dort sowie nicht genehmigte Überflüge mit Drohnen oder anderen unbemannten Luftfahrzeugen. Welche Anlagen als kritisch gelten, richtet sich nach dem KRITIS-Dachgesetz. Dazu zählen etwa Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe oder Wasseraufbereitungsanlagen. Ziel sind härtere Strafen für Taten, die einen Angriff oder eine Sabotage der Anlagen vorbereiten.

Ein zweiter Punkt ist praktisch bedeutsam: Auch ohne Strafantrag der Betroffenen sollen die Behörden künftig ermitteln können. „Bei kritischer Infrastruktur geht es nämlich nicht nur um den Schutz der Eigentümer, sondern um den der Allgemeinheit“, erklärte Hessens Justizminister Christian Heinz. Die Begründung der Länder lautet, dass bestehende Vorschriften etwa zu Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung angesichts der Gefährdungslage nicht ausreichen. Als Beleg nennt der Entwurf eine Zahl, die sich auf gemeldete Verdachtsfälle stützt: Bis Dezember 2025 seien mehr als 1.000 verdächtige Drohnenflüge gemeldet worden, die militärische Einrichtungen, Flughäfen und andere kritische Infrastruktur betroffen hätten. Diese Zahl stammt aus der politischen Begründung, eine unabhängige Prüfung der Einzelfälle liegt den zitierten Quellen nicht bei.

Wie es jetzt weitergeht

Der Beschluss ist kein geltendes Recht, sondern der Start eines längeren Verfahrens. Nach dem Beschluss des Bundesrates wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen muss. Danach leitet sie den Entwurf an den Deutschen Bundestag weiter. Sofern der Bundestag den Gesetzentwurf beschließt, geht das Gesetz zur endgültigen Befassung zurück an den Bundesrat, erst danach kann es vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ob, wann und in welcher Fassung der Bundestag das Vorhaben aufgreift, ist offen. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind üblich.

Einordnung: Was das für zivile Drohnenflüge bedeuten würde

Kern der Initiative ist die Vorverlagerung der Strafbarkeit. Nicht erst die Sabotage, schon das unbefugte Eindringen oder Überfliegen soll strafbar sein, und der Hessische Justizminister bezeichnete den Vorstoß als „Prävention durch Abschreckung“. Für den zivilen Alltag heißt das: Ein versehentlicher Überflug über ein Umspannwerk, ein Klärwerk oder ein Bahngelände könnte künftig nicht nur ein Thema für die Luftfahrtbehörde sein, sondern auch für die Staatsanwaltschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber selbst Anzeige erstattet.

Wie weit der Kreis der betroffenen Anlagen reicht, hängt an der Anknüpfung an das KRITIS-Dachgesetz. Für die Praxis wird entscheidend sein, wie erkennbar solche Anlagen für Steuernde sind und welche Anforderungen an Vorsatz und Fahrlässigkeit gestellt werden. Diese Fragen sind in den vorliegenden Quellen nicht abschließend beantwortet und dürften im Bundestagsverfahren diskutiert werden.

Unabhängig vom Ausgang gilt schon heute: Flüge über und in der Nähe sensibler Anlagen sind in aller Regel genehmigungspflichtig oder unzulässig. Wer plant, in der Nähe von Energieanlagen, Bahnanlagen, Häfen, Flughäfen oder militärischen Liegenschaften zu fliegen, sollte die geografischen Gebiete in den amtlichen Karten prüfen und im Zweifel verzichten.

Melden statt spekulieren

Für Beobachtungen auffälliger Drohnen bleibt der Weg unverändert. Bei akuter Gefahr, etwa Drohnen im Anflugbereich eines Flughafens, über Einsatzstellen oder unmittelbar an einer Anlage, gilt: sofort 110. Nicht akute Beobachtungen lassen sich der örtlichen Polizei und über zivile Meldewege wie Luftwacht dokumentieren. Hilfreich sind Uhrzeit, Standort, Flugrichtung, geschätzte Höhe, Größe, Befeuerung und Dauer. Von eigenen Abwehrversuchen, Störsendern oder Verfolgungen ist abzuraten, sie sind rechtlich problematisch und gefährlich.

Wichtig bleibt die nüchterne Betrachtung: Viele Sichtungen klären sich als genehmigte Flüge, Verwechslungen oder Hobbyflüge ohne böse Absicht auf. Solange Ermittlungen laufen, gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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