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Drohnenabwehr per Gesetz: Bundesrat billigt Bundespolizeigesetz, Drohnenregeln erstmals im BPolG verankert

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform des Bundespolizeigesetzes zugestimmt. Einsatz und Abwehr von Drohnen sind damit erstmals ausdrücklich geregelt, ein Wiesn-Fall zeigt, wie das in der Praxis aussieht.

Berlin/München, 26. September 2026. Die Reform des Bundespolizeigesetzes ist durch: Nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat zugestimmt. Damit werden Einsatz und Abwehr von Drohnen erstmals ausdrücklich im Bundespolizeigesetz geregelt. Wenige Stunden zuvor hatte die Münchner Polizei auf der Wiesn gezeigt, wie Drohnenabwehr in der Praxis aussieht, ein Fall, der die neuen Befugnisse greifbar macht.

Was neu ist: Der Bundesrat hat zugestimmt

Nach der nachgeholten Schlussabstimmung im Bundestag folgte am selben Tag die Länderkammer: Der Bundesrat stimmte der Reform des Bundespolizeigesetzes am 25. September 2026 zu; nur wenige Stunden zuvor hatte der Bundestag das Gesetz beschlossen. Im Bundestag votierten in namentlicher Abstimmung 322 Abgeordnete dafür, 134 dagegen, 118 enthielten sich, nötig waren mindestens 316 Ja-Stimmen.

Damit endet ein langer Weg: Die Reform hat mehr als fünf Jahre gedauert und drei Bundesregierungen beschäftigt. Ein Vorhaben der Regierung Merkel scheiterte 2021 im Bundesrat, auch die Ampel-Koalition brachte eine Reform nicht zum Abschluss; im Sommer 2026 kam eine Verfahrenspanne hinzu, die allerdings zu keiner Verzögerung führte, weil der Bundesrat im Hochsommer ohnehin nicht tagte.

Der Drohnen-Kern des Gesetzes

Für Meldende und Betreiber ist vor allem dieser Punkt relevant: Erstmals werden im Bundespolizeigesetz Einsatz und Abwehr von Drohnen geregelt. Die Bundespolizei darf künftig eigene Drohnen zur Überwachung und Aufklärung einsetzen, etwa bei Großveranstaltungen oder zur Kontrolle schwer zugänglicher Bahnstrecken. Zudem kann sie Abwehrmaßnahmen ergreifen, darunter elektromagnetische Impulse, Eingriffe in GPS-Signale sowie physische Maßnahmen gegen Drohnen.

Im Bundesrat hob Baden-Württembergs Innenminister Manuel Hagel (CDU) hervor, die Bundespolizei dürfe nun auch eigene Drohnen zur Überwachung und zur Abwehr einsetzen. Hintergrund ist der politische Druck der vergangenen Wochen: Nach dem mutmaßlichen Anschlagsversuch mit einer Sprengstoff-Drohne am Flughafen Leipzig/Halle will Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Drohnenabwehr der Bundespolizei deutlich ausbauen.

Das Paket enthält deutlich mehr als Drohnenregeln, und bleibt deshalb umstritten. Die Bundespolizei kann künftig in besonderen Gefahrenlagen automatische Echtzeit-Gesichtserkennung an Bahnhöfen und anderen Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden. In Waffen- und Messerverbotszonen sind künftig Kontrollen ohne konkreten Verdacht möglich, außerdem Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten. Hinzu kommt die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen selbst Abschiebehaft bei Gericht zu beantragen, entschieden wird weiterhin richterlich. Nicht abschließend öffentlich dokumentiert ist bislang, ab wann die einzelnen Drohnen-Befugnisse praktisch greifen; Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus. Diesen Punkt kennzeichnen wir ausdrücklich als offen.

Praxisfall Wiesn: Übernahme statt Störsender

Wie Drohnenabwehr konkret funktioniert, zeigte am Freitag ein Vorfall am Oktoberfest. Die Polizei stoppte eine Drohne in der Nähe des Festgeländes: Spezialkräfte übernahmen nach Polizeiangaben die Steuerung und landeten das Gerät. Gestartet hatte es demnach ein 50-jähriger Tourist aus dem Ausland, der Luftaufnahmen vom Festgelände machen wollte. Bei dem Gerät handelte es sich nach Polizeiangaben um eine DJI Mavic Air 2, ein gängiges Consumer-Modell, kein professionelles Fluggerät.

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Er muss sich wegen eines Verstoßes gegen das Luftverkehrsgesetz verantworten und erhielt eine Anzeige. Die Münchner Polizei wies erneut darauf hin, dass zur Wiesnzeit in einem Radius von 5,5 Kilometern rund um das Festgelände ein Flugbeschränkungsgebiet gilt und dort keine Drohnen eingesetzt werden dürfen: „Jeder Verstoß stellt eine Straftat nach dem Luftverkehrsgesetz dar und wird konsequent verfolgt.“ Für Betroffene heißt das: neben Geld- oder Freiheitsstrafe droht die Sicherstellung des Geräts. Eine Vorverurteilung ist damit nicht verbunden, es gilt die Unschuldsvermutung.

Einordnung

Zwei Entwicklungen greifen ineinander: Der Gesetzgeber schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Detektion und Abwehr, und die Einsatzpraxis zeigt, dass die technisch schonendste Variante, die Übernahme der Steuerung mit kontrollierter Landung, funktioniert, wenn Spezialkräfte vor Ort sind. Genau daran hakt es bislang in der Fläche: Wo keine Detektion und keine Abwehrtechnik bereitsteht, bleibt es bei Sichtmeldungen und Betriebsunterbrechungen. Ob die neuen Befugnisse diese Lücke schließen, hängt an Personal, Gerät und Zuständigkeitsabsprachen zwischen Bund und Ländern, das lässt sich derzeit nicht belastbar beurteilen.

Für Meldende

Bei akuter Gefahr, Drohne über Flughafen, Bahnanlage, Einsatzstelle oder Menschenmenge, immer zuerst 110. Beobachtungen ohne akute Gefahr können Sie über die Luftwacht-Meldefunktion erfassen und mit einem Klick an die zuständige Polizeidienststelle weiterleiten. Hilfreich sind:

  • Uhrzeit und Standort
  • Flugrichtung und geschätzte Höhe
  • Beleuchtung und auffällige Merkmale
  • falls möglich: Fotos aus sicherer Entfernung

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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