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Drohnenflüge über KRITIS sollen strafbar werden: Bundesrat entscheidet am 16. Oktober über hessischen Vorstoß

Bislang ist der Flug über einem Kraftwerk meist nur eine Ordnungswidrigkeit. Ein hessischer Gesetzentwurf will daraus einen eigenen Straftatbestand machen, der Bundesrat stimmt am Freitag über die Einbringung ab.

Bislang ist der Flug über einem Kraftwerk oder einem Wasserwerk in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit. Ein Gesetzentwurf aus Hessen will daraus einen eigenen Straftatbestand machen, das Plenum der Länderkammer stimmt am kommenden Freitag darüber ab, ob der Entwurf in den Bundestag geht. Die zuständigen Ausschüsse haben bereits grünes Licht empfohlen.

Worum es geht

Hessen schlägt vor, einen neuen Paragrafen mit der Bezeichnung „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Erfasst werden sollen zwei Verhaltensweisen: das unbefugte und widerrechtliche Eindringen in kritische Anlagen samt Aufenthalt dort, und, für Drohnenfragen entscheidend, das unbefugte Überfliegen solcher Anlagen mit unbemannten Fluggeräten. Taten, die einen Angriff oder eine Sabotage vorbereiten, sollen härter bestraft werden.

Welche Anlagen als „kritisch“ gelten, muss der Entwurf nicht neu definieren: Er knüpft an das KRITIS-Dachgesetz an. Dazu zählen unter anderem Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe und Wasseraufbereitungsanlagen. Nach Angaben des hessischen Justizministeriums sollen solche Delikte künftig auch ohne vorherigen Strafantrag der Betroffenen verfolgt werden können.

Die Begründung: steigende Zahlen, Lücke im Strafrecht

In der Entwurfsbegründung heißt es, bestehende Tatbestände wie Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung reichten angesichts der aktuellen Gefährdungslagen nicht mehr aus. Beobachtet werde eine Zunahme von Fällen, in denen kritische Anlagen unbefugt betreten oder überflogen wurden, ohne dass es anschließend zu einem Angriff oder einer Sabotage kam. Insbesondere die Zahl illegaler Drohnenüberflüge steige stetig.

Als Beleg nennt der Entwurf mehr als 1.000 bis Dezember 2025 gemeldete verdächtige Drohnenflüge über militärischen Einrichtungen, Flughäfen und anderer kritischer Infrastruktur. Gerade an Flughäfen hätten diese zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt.

Was heute schon gilt

Rechtlich ist der Luftraum über sensiblen Anlagen nicht frei: § 21h der Luftverkehrs-Ordnung weist geografische Gebiete aus, in denen Drohnenflüge verboten oder zustimmungspflichtig sind, darunter Mindestabstände zu Industrieanlagen, Kraftwerken, Behörden, Bahnanlagen und Krankenhäusern sowie großzügige Schutzzonen um Flughäfen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro; in der Praxis liegen die verhängten Beträge bei einfachen Verstößen meist deutlich darunter. Wird der Luftverkehr konkret gefährdet, kommt schon heute der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 StGB) in Betracht.

Die Lücke, die der hessische Entwurf schließen will, liegt also im Bereich dazwischen: Überflüge, bei denen keine konkrete Gefährdung nachweisbar ist, die aber als Ausspähung oder Vorbereitung gewertet werden könnten.

Einordnung: ein weiterer Baustein, kein Gesamtkonzept

Der Vorstoß reiht sich in mehrere Rechtsänderungen dieses Jahres ein. Im März trat das KRITIS-Dachgesetz in Kraft, parallel passierte die Reform des Luftsicherheitsgesetzes den Bundesrat, die eine Rechtsgrundlage für die Drohnenabwehr durch die Bundeswehr im Inland schuf. Ende September billigten Bundestag und Bundesrat zudem die Reform des Bundespolizeigesetzes, in der Einsatz und Abwehr von Drohnen erstmals ausdrücklich geregelt sind, genannt werden elektromagnetische Impulse, Eingriffe in GPS-Signale und physische Maßnahmen.

Offen bleibt die Frage, die der Bundestag schon im Frühjahr in einer Entschließung aufgeworfen hat: ob und wie Betreiber kritischer Infrastruktur selbst rechtssicher detektieren und abwehren dürfen. Dazu prüft das Bundesinnenministerium nach Angaben aus der Branchenberichterstattung derzeit den Rechtsrahmen; eine Entscheidung steht aus. Auch ein neuer Straftatbestand ändert zudem nichts am praktischen Kernproblem vieler Fälle: Die Verursacher werden häufig nicht identifiziert.

Wichtig für Hobbypilotinnen und -piloten: Der Entwurf zielt auf unbefugte Überflüge. Wer sich an Zonen, Abstände und Genehmigungen hält und seine Drohne registriert betreibt, ist davon nicht betroffen. Der Bundesrat entscheidet am 16. Oktober lediglich über die Einbringung, der eigentliche Gesetzgebungsweg im Bundestag stünde danach erst bevor, ein Inkrafttreten ist derzeit nicht absehbar.

Was Sie tun können

Wer eine Drohne über einem Kraftwerk, Umspannwerk, Wasserwerk, Klinikgelände oder in Flughafennähe beobachtet: Notieren Sie Uhrzeit, Standort, Flugrichtung, ungefähre Höhe und Dauer, und halten Sie, wenn möglich, Ausschau nach dem steuernden Fernpiloten. Bei akuter Gefahr, etwa im An- oder Abflugbereich eines Flughafens oder bei drohender Kollision: sofort die 110 wählen. Nicht akute Beobachtungen gehören an die örtliche Polizei beziehungsweise die Online-Wache des jeweiligen Bundeslandes. Nicht versuchen, eine Drohne selbst herunterzuholen, das ist riskant und kann selbst strafbar sein.

Quellen

Hinweis: Der Gesetzentwurf ist bislang ein Vorschlag eines Landes. Ob der Bundesrat ihn einbringt, entscheidet sich am 16. Oktober 2026. Angaben zu laufenden Ermittlungsverfahren in Sabotagefällen sind nicht Gegenstand dieses Artikels; es gilt die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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