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Drohnenabwehr im neuen Bundespolizeigesetz: beschlossen, und bis zur Verkündung ohne Wirkung

Bundestag und Bundesrat haben Ende September erstmals Einsatz und Abwehr von Drohnen im Bundespolizeigesetz geregelt. Nach aktuellem Stand ist das Gesetz noch nicht verkündet, bis dahin gilt die alte Rechtslage.

Bundestag und Bundesrat haben Ende September erstmals Einsatz und Abwehr von Drohnen im Bundespolizeigesetz geregelt. Die Befugnisse reichen von eigenen Aufklärungsdrohnen bis zu Störsendern und physischen Eingriffen. Nach den uns vorliegenden Quellen ist das Gesetz bislang nicht im Bundesgesetzblatt verkündet, bis dahin gilt die alte Rechtslage. Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich am Meldeweg nichts.

Was beschlossen wurde

Der Bundesrat hat der Reform des Bundespolizeigesetzes am 25. September 2026 zugestimmt; der Bundestag hatte sie wenige Stunden zuvor verabschiedet. Nach Darstellung des Bundesrates werden damit erstmals Einsatz und Abwehr von Drohnen im Bundespolizeigesetz geregelt. Die Bundespolizei darf danach eigene Drohnen zur Überwachung und Aufklärung einsetzen, etwa bei Großveranstaltungen oder zur Kontrolle schwer zugänglicher Bahnstrecken. Zur Abwehr nennt der Bundesrat elektromagnetische Impulse, Eingriffe in GPS-Signale sowie physische Maßnahmen gegen Drohnen.

Der Ablauf ist dreistufig gedacht: detektieren, Gefährlichkeit bewerten, dann je nach Bewertung geeignete technische Mittel einsetzen. Im Bundestag wurde das Gesetz in namentlicher Abstimmung mit 322 Ja-Stimmen bei 134 Nein-Stimmen und 118 Enthaltungen angenommen. Das bisherige Bundespolizeigesetz stammt in weiten Teilen aus dem Jahr 1994, eine Zeit, in der es nach Darstellung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) in der ersten Lesung weder Cyberattacken noch eine Drohnengefahr gab.

Warum der Zeitpunkt des Inkrafttretens zählt

Entscheidend für die Praxis ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de weist mit Stand dieser Recherche als letzte Änderung des Bundespolizeigesetzes noch ein Gesetz vom 10. Februar 2026 aus; eine Verkündung der Modernisierung ist dort nicht dokumentiert. Eine Gesetzgebungs-Übersicht führte den Vorgang Ende September als „verabschiedet, noch nicht verkündet“. Diese Statusangabe ist nicht amtlich bestätigt, maßgeblich bleibt die Veröffentlichung auf recht.bund.de. Bis dahin gilt: Die neuen Abwehrbefugnisse sind beschlossen, aber nicht anwendbar.

Praktisch heißt das für die kommenden Wochen: Wer an Bahnhöfen, an Flughäfen oder im Regierungsviertel eine Drohne meldet, löst dieselben Abläufe aus wie bisher, Lagebeurteilung, gegebenenfalls Unterbrechung des Flug- oder Bahnbetriebs, Fahndung nach der steuernden Person. Ein Herunterholen von Drohnen durch die Bundespolizei auf neuer Rechtsgrundlage setzt die Verkündung voraus.

Offene Punkte und Kritik

Schon in der Expertenanhörung des Innenausschusses war strittig, wie weit die Abwehrmittel reichen. Heiko Teggatz von der DPolG-Bundespolizeigewerkschaft hielt eine Klarstellung für nötig, ob technische Mittel zur Drohnenbekämpfung auch Waffen umfassen. Der Verwaltungsrechtler Marc Wagner (Hochschule des Bundes) begrüßte die Drohnen-Regelungen ausdrücklich.

Kritik gibt es vor allem an anderen Teilen des Pakets: netzpolitik.org berichtete, die Koalition habe wesentliche Verschärfungen, darunter weitgehend automatisierte Videoüberwachung, erst kurz vor der Abstimmung vorgelegt; Abgeordnete von Grünen und Linken sprachen von tiefen Grundrechtseingriffen. Für die Drohnenfrage ist das insofern relevant, als Detektionstechnik an Bahnhöfen und Flughäfen regelmäßig auch Daten über Menschen erfasst.

Zu klären bleibt außerdem die Abgrenzung zu den Ländern: Die Bundespolizei handelt in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen, für alles andere bleiben die Landespolizeien zuständig, ein Punkt, den die Innenministerien seit dem Sommer unter dem Stichwort Zuständigkeiten diskutieren.

Was das für Meldungen bedeutet

  • Akute Gefahr, etwa eine Drohne über einem Flughafen, einem Bahnhof, einer Menschenmenge oder einer kritischen Anlage: sofort 110 anrufen. Wichtig sind Ort, Uhrzeit, Flugrichtung, Höhe, Größe, Blinkverhalten und ob eine steuernde Person sichtbar ist.
  • Keine eigenen Abwehrversuche: Stören, Blenden oder Abschießen ist Privatpersonen nicht erlaubt und gefährdet Dritte.
  • Beobachtungen ohne akute Gefahr können über das Luftwacht-Meldeformular erfasst werden; das ersetzt keine Anzeige.
  • Verdächtige Personen nicht selbst stellen und nicht öffentlich benennen, es gilt die Unschuldsvermutung.

Am 16. Oktober berät der Bundesrat zudem über die hessische Initiative für einen Straftatbestand zum Schutz kritischer Anlagen (siehe unsere Meldung vom 09.10.). Beide Stränge, Polizeirecht und Strafrecht, sind getrennt zu betrachten.

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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