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Bundesrat bringt § 123a StGB-E auf den Weg: Drohnenüberflüge über KRITIS sollen auch ohne Strafantrag verfolgt werden
Der hessische Vorstoß hat die Länderkammer passiert. Strafbar ist bislang aber nichts: Der Entwurf geht zunächst an die Bundesregierung, danach an den Bundestag, und für dessen Beratung gibt es keine Frist.
Ein Update zu unserem Bericht vom 9. und 13. Oktober.
Was am 16. Oktober entschieden wurde
Auf Initiative Hessens hat der Bundesrat am 16. Oktober 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, um den Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“ ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. So sollen kritische Infrastrukturen besser geschützt werden.
Der Zuschnitt des geplanten Tatbestands ist weiter gefasst, als der Begriff „Drohnenrecht“ vermuten lässt: Erfasst werden sollen das widerrechtliche Eindringen in kritische Anlagen, der unbefugte Aufenthalt dort sowie nicht genehmigte Überflüge mit Drohnen oder anderen unbemannten Luftfahrzeugen. Welche Anlagen als kritisch gelten, richtet sich nach dem KRITIS-Dachgesetz; dazu zählen nach Angaben des Bundesrates etwa Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe und Wasseraufbereitungsanlagen.
Der eigentlich neue Punkt: kein Strafantrag mehr nötig
Praktisch am folgenreichsten ist eine Verfahrensfrage. Auch ohne Strafantrag der Betroffenen sollen die Behörden künftig ermitteln können. Begründet wird das mit dem Schutzgut: Die bestehenden Tatbestände wie Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung dienten vor allem dem Schutz der Grundstückseigentümer oder Mieter, nicht aber dem Schutz der Allgemeinheit; bei dem neuen Tatbestand soll für die Strafverfolgung daher kein Strafantrag erforderlich sein.
Für Betreiber und Meldende heißt das im Fall einer Verabschiedung: Die Entscheidung über ein Ermittlungsverfahren läge nicht mehr beim überflogenen Unternehmen. Für die Meldekette ändert das nichts an der Grundregel, eine Beobachtung muss trotzdem zuerst irgendwo ankommen.
Begründung: die Phase vor dem Schaden
Die Länder zielen ausdrücklich auf das Vorfeld. Angriffen gehe häufig eine Beobachtungsphase voraus, in der Täterinnen und Täter Betriebsabläufe und Schwachstellen ausspähten, heißt es in der Begründung; zugleich gebe es mehr Vorfälle, bei denen Anlagen unbefugt betreten oder überflogen würden, ohne dass anschließend ein Angriff oder Sabotageakt folge. Hessens Justizminister Christian Heinz sprach von „Prävention durch Abschreckung“.
Als Beleg für mögliche Folgen führt die Entwurfsbegründung einen Fall ohne Drohnenbezug an: den großflächigen Stromausfall nach einem Brandanschlag auf eine Kabelbrücke Anfang des Jahres in Berlin.
Was jetzt passiert, und was offen bleibt
Hier liegt die wichtigste Einordnung für alle, die den Entwurf bereits als geltendes Recht lesen. Mit dem Bundesratsbeschluss ist das Strafrecht noch nicht geändert. Die Bundesregierung kann sich nun zur Kritik der Länder äußern und leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag weiter. Nach Angaben des hessischen Justizministeriums gilt dafür eine Frist von sechs Wochen.
Entscheidend ist der nächste Satz: Gesetzliche Vorgaben, wann der Bundestag den Vorschlag der Länder beraten muss, existieren nicht. Länderinitiativen können deshalb auch lange liegenbleiben. Ein Inkrafttretensdatum ist derzeit nicht absehbar, jede Angabe dazu wäre Spekulation.
Offen bleibt zudem die von Verbänden aufgeworfene Abgrenzungsfrage, wie Hobby- und Berufspiloten erkennen sollen, wo eine geschützte Anlage beginnt. Dazu liegt uns kein neuer Stand nach dem Beschluss vor.
Parallel: Detektion wird ausgebaut, bleibt aber lückenhaft
Strafrecht wirkt nur, wenn Vorfälle überhaupt erfasst werden. An den Flughäfen Stuttgart und Hamburg wurden Anfang Oktober neue Drohnendetektionssysteme in Betrieb genommen, Leipzig sollte in derselben Woche folgen; an fünf weiteren deutschen Flughäfen war das bereits geschehen. Die technischen Grenzen benennen die Beteiligten selbst: Erfasst werden vor allem Ziele mit Transponder oder ab einer bestimmten Größe, kleine Drohnen können weiterhin übersehen werden.
Das deckt sich mit dem Befund aus Nürnberg, über den wir am 14. Oktober berichtet hatten.
Praxis: Meldewege
- Akute Gefahr, Drohne aktuell über einer Anlage, einem Flughafenumfeld oder in Tatortnähe: 110. Nicht selbst eingreifen, nicht stören, nicht abschießen.
- Keine akute Gefahr: Beobachtung dokumentieren (Uhrzeit, Standort, Flugrichtung, Dauer, Höhe, Beschreibung) und an die örtliche Polizeidienststelle sowie, bei Betriebsgelände, an die interne Sicherheitsstelle geben.
- Flughafenumfeld: Meldung zusätzlich an die Bundespolizeiinspektion am Flughafen.
Eine Strafbarkeit nach § 123a StGB-E besteht heute nicht. Für die Dokumentation von Sichtungen ist das unerheblich: Sie bleibt in jedem Fall sinnvoll.
Quellen
- Bundesrat, Rückblick auf die Plenarsitzung am 16. Oktober 2026, TOP 9 „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“
- beck-aktuell, 16.10.2026, „Neuer Straftatbestand: Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“
- bsaktuell (dpa-Basis), 17.10.2026, Bundesrat: Neuer Straftatbestand soll kritische Infrastruktur schützen
- t-online, 07.10.2026, Drohnen an deutschen Flughäfen: Neues System soll Sicherheit bringen
- BMV-Pressemitteilung, Drohnendetektion an allen acht großen Flughäfen auf der Zielgeraden
Hinweis: Der Gesetzentwurf liegt als Bundesratsdrucksache 539/26 vor. Angaben zu laufenden Verfahren können sich ändern; es gilt die Unschuldsvermutung.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.