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§ 123a StGB-E im Detail: Bis zu ein Jahr Haft für Drohnenflüge über KRITIS, Pilotenverband verlangt sichtbare Grenzen
Am Freitag entscheidet der Bundesrat über den hessischen Vorstoß für einen neuen Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch". Strafrahmen und Tatbestand liegen nun im Wortlaut vor, der Bundesverband Copter Piloten warnt vor unsichtbaren Geozonen.
Am Freitag entscheidet der Bundesrat über den hessischen Vorstoß für einen neuen Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch". Inzwischen liegen Strafrahmen und Tatbestand im Wortlaut vor, und der Bundesverband Copter Piloten warnt vor einem Luftraum, dessen strafbare Zonen für Fernpiloten vor dem Start nicht erkennbar sind.
Was am 16. Oktober zur Abstimmung steht
Der Punkt steht als Top 9 auf der Tagesordnung der 1069. Sitzung. Hessen schlägt vor, den Straftatbestand „Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch" ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, um kritische Infrastrukturen besser zu schützen; die Länder entscheiden am 16. Oktober 2026, ob sie einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen. Die Initiative wurde bereits im vorangegangenen Plenum vorgestellt und anschließend in den Ausschüssen beraten; eine Ausschussempfehlung liegt vor.
Inhaltlich geht es um zwei Handlungsformen: Der neue Tatbestand soll das unbefugte und widerrechtliche Eindringen in kritische Anlagen und den Aufenthalt dort unter Strafe stellen, ebenso das unbefugte Überfliegen solcher Anlagen mit Drohnen. Welche Anlagen als kritisch gelten, ist bereits im KRITIS-Dachgesetz geregelt, dazu zählen etwa Kraftwerke, Flughäfen, Bahnhöfe oder Wasseraufbereitungsanlagen.
Der Strafrahmen
Neu bekannt ist der Entwurfstext. Hessen hat mit der Bundesratsdrucksache 539/26 einen § 123a StGB-E vorgeschlagen: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe soll bestraft werden können, wer mit einem unbemannten Luftfahrzeug widerrechtlich in den Luftraum über einem geschützten Gebiet, Gebäude oder Gebäudeteil eindringt oder dort verweilt. Wer dies in der Absicht tut, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff vorzubereiten, müsste nach dem Entwurf mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Der Antrag wurde am 17. September 2026 als Drucksache 539/26 eingebracht.
Der Kern der Änderung liegt in der Vorverlagerung: Eine konkrete Beschädigung, Gefährdung oder Betriebsstörung wäre für den Grundtatbestand nicht erforderlich, ebenso müsste keine besondere Schädigungs-, Störungs- oder Sabotageabsicht nachgewiesen werden. Aus der Begründung heraus argumentiert Hessen mit einer Lücke im Rechtsrahmen: Ziel sei, eine Schutzlücke zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht zu schließen; Hintergrund seien unbefugte Zutritte zu KRITIS-Anlagen sowie der unerlaubte Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge darüber, auch wenn es nicht zu einer Beschädigung oder Betriebsstörung kommt. Nach Auffassung des hessischen Justizministeriums, Minister Christian Heinz (CDU) hatte den Entwurf im Bundesrat vorgestellt, greift der bestehende Schutz zu spät, weil regelmäßig erst nach einem Schaden strafrechtlich belangt werden könne.
Die Kritik: keine unsichtbaren Geozonen
Der Bundesverband Copter Piloten (BVCP) hat am 12. Oktober Position bezogen, er unterstützt das Schutzziel, fordert aber Abgrenzung. „Strafrecht darf keine unsichtbare Geozone schaffen. Wer eine Drohne regelkonform betreibt, muss bereits vor dem Start eindeutig erkennen können, wo ein Flug zulässig, genehmigungspflichtig, verboten oder sogar strafbar ist", so der Verband.
Konkret müsse bei der Flugplanung erkennbar sein:
- welche Anlagen unter den Tatbestand fallen,
- wie weit der geschützte Bereich horizontal und vertikal reicht,
- welche bestehenden geografischen UAS-Gebiete betroffen sind,
- welche Genehmigungen einen Flug rechtmäßig machen.
Strafrechtlich relevante Bereiche seien räumlich eindeutig zu definieren und digital öffentlich zugänglich zu machen. Naheliegend wäre aus Sicht des Verbandes, solche Schutzbereiche zugleich als geografische UAS-Gebiete nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auszuweisen und über die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) für die Flugplanung verfügbar zu machen.
Einordnung: Was Freitag nicht passiert
Wichtig für die Praxis: Es ändert sich am 16. Oktober nichts am geltenden Recht. Selbst wenn der Bundesrat beschließt, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, ist § 123a StGB-E damit noch keineswegs geltendes Recht, es schließt sich das weitere Gesetzgebungsverfahren an. Ob die Länderkammer dem Antrag folgt, ist offen; Ergebnisse berichten wir nach der Sitzung.
Bis dahin gelten die bekannten Regeln: Flugverbotszonen und Betriebsbeschränkungen nach Luftrecht, Verstöße regelmäßig als Ordnungswidrigkeit. Wer Drohnenflüge über Werksgeländen, Umspannwerken, Bahnanlagen oder im Flughafenumfeld beobachtet, meldet diese der Polizei. Bei akuter Gefahr: 110. Nicht-akute Beobachtungen können zusätzlich über Luftwacht dokumentiert werden, damit Muster über die Zeit sichtbar werden.
Quellen
- https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1069/1069-pk.html
- https://bvcp.de/multicopter-news/bis-zu-einem-jahr-freiheitsstrafe-fuer-widerrechtliche-drohnenueberfluege-bvcp-fordert-klare-grenzen-fuer-geplante-kritis-straftatbestand/
- https://www.openpr.de/news/1326555/
- https://kripoz.de/2026/09/29/hessen-legt-entwurf-zum-strafrechtlichen-schutz-kritischer-infrastrukturen-vor/
- https://www.stadt-und-werk.de/k21-meldungen/gesetzentwurf-will-drohnenueberfluege-ahnden/
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.